Im Rhein-Erft-Kreis dürfen keine Lebensmittel mehr verkauft werden, denen Cannabidiol (CBD) zugesetzt ist. Dies untersagt eine Allgemeinverfügung, die am 10. November 2020 im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises veröffentlicht wurde. Zum vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz ist damit das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“ enthalten im gesamten Gebiet des Rhein-Erft-Kreises untersagt.
Nicht erlaubt sind somit auch als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene CBD-Öle. Die Untersagung gilt für alle im Rhein-Erft-Kreis ansässigen Lebensmittelunternehmen und umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet.
CBD-Produkte, die keine Lebensmittel sind, und beispielsweise als Arzneimittel oder Cremes zugelassen und verkauft werden, sind von der Allgemeinverfügung nicht erfasst.
Hintergrund:
Gemäß EU-Verordnung (Nr. 2015/2283) handelt es sich bei der Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) um ein „neuartiges Lebensmittel“. Sie wird daher im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung.
Da bisher keine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel erfolgt ist, dürfen derartige Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht oder in und auf anderen Lebensmitteln verwendet werden.
Die nun erlassene Allgemeinverfügung setzt damit die bestehende EU-Regelung für den Rhein-Erft-Kreis um.