Allgemeinverfügung nach §15a der Coronaschutzverordnung
Heute, am 17. Oktober 2020, ist die aktualisierte Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. In Paragraph 15a der Verordnung ist geregelt, welche Maßnahmen bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 bzw. 50 in Kreisen und kreisfreien Städten erforderlich werden. Da die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Erft-Kreis seit Tagen über dem Wert von 35 liegt und das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen ist, stellt der Kreis nun in einer Allgemeinverfügung das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 fest.

Damit treten in allen Städten des Kreises die Regelungen des § 15 a Abs. 3 der Coronaschutzverordnung in Kraft. Das bedeutet unter anderem:

- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
- Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.

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