Kreis bittet um Beachtung der geltenden Regelungen zum Mindestabstand
Ab dem 1. Juli gelten weitere Lockerungen für Besuche von Angehörigen oder Freunden in Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen. So sind Besuche täglich und auch am Nachmittag ohne zeitliche Begrenzung von unter einer Stunde Besuchsdauer möglich. Ferner sind nun auch wieder Besuche auf den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohner zuzulassen.

Der Sozialdezernent des Kreises, Christian Nettersheim, begrüßt diesen Schritt, weil die bisherigen Einschränkungen gerade für die Senioren eine große seelische Belastung darstellten. "Allerdings sind zum Schutz der Bewohner weiterhin die Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern auch gegenüber den Angehörigen einzuhalten“, betont der Dezernent. „Ich bitte Angehörige und andere Besucher darum, den Verantwortlichen in den Heimen das Leben nicht unnötig schwer zu machen und sich an die Vorgaben zu halten bzw den Anweisungen des Personals Folge zu leisten, denn diese müssen die Folgen eines möglichen Ausbruchs in der Einrichtung bewältigen. Durch die Einhaltung der Abstandsregeln und das Tragen eines Mund-/Nasen-Schutzes schützt man nicht nur sich und seinen Angehörigen, sondern auch die übrigen Bewohner und Mitarbeitenden der Einrichtung", so Nettersheim.

Eine Ausnahme sehen die geltenden Regelungen für die Einhaltung der Abstandsregelungen vor: Sofern während des Besuchs Bewohner und Besucher Schutzmasken tragen, die dem Standard FFP-2 oder vergleichbar entsprechen, und vorher bei den Besuchern eine Handdesinfektion erfolgt ist, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht mehr erforderlich.

Korrektur 30.06.2020:

In die gestrige Pressemitteilung hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. Im letzten Absatz ist von Pflicht zum Tragen von FFP-2 Masken bei Besuchen in den Bewohnerzimmern die Rede. Diese Regelung stand in einem Entwurf der Allgemeinverfügung, hat aber keinen Eingang in die derzeit gültige Fassung gefunden.

Die derzeit gültige Fassung lautet zur Klarstellung wie folgt:

Ab dem 1. Juli 2020 sind Besuche auf den Bewohnerzimmern zuzulassen. Eine Vertraulichkeit des Besuchs ist zu gewährleisten. Während des Besuchs tragen damit die Bewohner und Besucher die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich oder durch sonstige Maßnahmen (z.B. Schutzfenster) unterbunden ist, kann auf weitere additive Schutzvorkehrungen (z.B. Mund-Nase-Schutz, Schutzkittel und Mindestabstand) verzichtet werden.

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