Viruserkrankung für Menschen ungefährlich
Die Blauzungenkrankheit breitet sich aus. Nun ist erstmals auch in einem Rinderbestand im Landkreis Trier-Saarburg (Rheinland-Pfalz) die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) amtlich festgestellt worden. Das im Süden von Rheinland-Pfalz bereits bestehende Restriktionsgebiet, das im Dezember 2018 nach dem Ausbruch der Seuche im baden-württembergischen Ottersweier (Landkreis Rastatt) eingerichtet worden war, wird aufgrund der neuesten BTV-8 Nachweise bei Trier und im Pfälzer Wald nun nach Norden ausgeweitet.

Das Sperrgebiet umfasst jetzt auch Teile der Bundesländer Hessen sowie – aufgrund der vorgeschriebenen 150 km Sperrzone um einen Ausbruchsort - auch Nordrhein-Westfalen. Davon betroffen ist unter anderem der gesamte Rhein-Erft-Kreis.

Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte Infektion bei Wiederkäuern, insbesondere bei Rindern und Schafen. Bei Schafen kann die Krankheit akut verlaufen, während sie bei Rindern in der Regel ohne oder nur mit milden Krankheitssymptomen verläuft. Ziegen, Neuweltkameliden (z.B. Lamas oder Alpakas) und Wildwiederkäuer sind ebenfalls empfänglich. Das Virus wird über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) von Tier zu Tier übertragen und auf diese Weise verbreitet.

Eine Ansteckungsgefahr für den Menschen besteht nicht. Selbst Lebensmittel von infizierten Tieren stellen keine Gefahr da.

Meldepflicht für Tierbestände im Sperrbezirk
Aufgrund von EU-Bestimmungen gelten nun auch im gesamten Rhein-Erft-Kreis für die Dauer von mindestens zwei Jahren Einschränkungen für den Handel mit den oben genannten Tierarten. Demnach muss jeder, der im Sperrgebiet für das Virus der Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere hält - also alle Wiederkäuerarten wie Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden wie Alpakas, Guanakos und Wildwiederkäuer in Gehegen, also Rot-, Dam- und Sikawild - dies unverzüglich dem Veterinäramt seiner Kreisverwaltung mitteilen, sofern noch nicht geschehen.

Empfängliche Tiere dürfen nur unter bestimmten Bedingungen in enger Absprache mit dem Veterinäramt aus dem Sperrgebiet in restriktionsfreie Gebiete außerhalb der 150 km-Zone verbracht werden. Dies gilt auch für Samen, Eizellen oder Embryonen. Auch wenn der aktuelle Seuchenzug nur mit sehr gering ausgeprägten Krankheitsanzeichen einhergeht, sind diese oder der Verdacht darauf ebenfalls sofort beim Veterinäramt anzuzeigen. Schafe können gering bis stark ausgeprägte Symptome zeigen, bei Rindern und Ziegen verläuft die Erkrankung meist ohne eindeutig erkennbare Krankheitsanzeichen. Mögliche Symptome können sein: Fieber, Apathie, Zyanosen (Blaufärbung), Geschwüre und Nekrosen in Haut und Maulschleimhaut, an Lippen, Flotzmaul, Zitzen und Euter sowie an den Gliedmaßen mit eventuell einhergehender Lahmheit.

Impfung schützt Tiere
Eine Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit ist mit Beginn der wärmeren Jahreszeit zu empfehlen, da sie einen Schutz vor der Erkrankung bietet und den Transport von Tieren aus dem Restriktionsgebiet erleichtert. Die Kosten der Impfung trägt bislang der Tierhalter.

Wer seinen Bestand gegen den aktuell grassierenden Serotyp 8 des Blauzungen-Virus schützen lassen möchte, wendet sich an seinen Hoftierarzt. Damit Tiere als geimpft gelten, muss die Impfung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) dokumentiert werden.

Im August 2006 war BTV-8 erstmals in der nördlichen Eifel in Deutschland festgestellt worden und führte zu vielen Schäden und Verlusten, insbesondere bei Schafen. Das Virus breitete sich in den Jahren 2007 und 2008 über weite Teile Deutschlands und Europas aus, so dass letztlich das gesamte Bundesgebiet als Restriktionszone ausgewiesen wurde. Seit dem 15. Februar 2012 war Deutschland offiziell frei vom Virus der Blauzungenkrankheit. Bei diesem ersten Seuchenzug beteiligte sich die Tierseuchenkasse bei vielen Tierhaltern nicht an den hohen finanziellen Verlusten, weil diese ihre Tierhaltung nicht angezeigt hatten.

Das Kreisveterinäramt appelliert daher nochmals an alle Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Kameliden, Schweine, jegliches Geflügel, Nutzfische und Bienen) in Zeiten einer zunehmenden Gefahr exotischer Tierseuchen auch im eigenen Interesse ihren Meldeverpflichtungen gemäß der Viehverkehrsverordnung nachzukommen. Die Meldeverpflichtung gilt bereits ab dem 1. gehaltenen Tier, auch wenn es sich vordergründig um eine Hobbytierhaltung handelt.

Der Rhein-Erft-Kreis hat eine Allgemeinverfügung zur Blauzungenkrankheit veröffentlicht, die am 19. Januar 2019 in Kraft tritt. Diese wird auf der Internetseite des Rhein-Erft-Kreises einsehbar sein.

Weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit gibt das Kreisveterinäramt unter der Rufnummer 02271/ 83-13919.

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